AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge über die Erbringung von IT-Serviceleistungen durch die Green Fusion GmbH
Stand: Februar 2024
1. Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Green Fusion GmbH (Gewerbestraße 19, 16540 Hohen-Neuendorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin HRB 13281 NP, im Folgenden „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
2. Vertragsschluss und Vertragsbestandteile
Der Vertrag über die Erbringung von IT-Serviceleistungen durch den Auftragnehmer kommt durch die wechselseitige Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung (im Folgenden „Auftragsbestätigung“) zustande. Aus der Auftragsbestätigung ergeben sich die zu Vertragsbeginn durch den Auftraggeber abgerufenen Leistungen (unter Nennung der Anzahl der zu betreuenden Anlagen) sowie die hierfür zu leistende Vergütung.
Der Auftragsbestätigung ist ein Preisblatt und Produktbeschreibung (im Folgenden „Preisblatt und Produktbeschreibung“) beigefügt. Aus diesem ergeben sich die Kosten für zusätzliche durch den Auftraggeber abrufbare Leistungen, welche in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Leistungsumfang nicht enthalten sind. Bei Abruf weiterer Leistungen wird eine weitere Auftragsbestätigung erstellt. Darüber hinaus finden Sie hier eine Produktbeschreibung der Green Fusion Software.
Die gegenseitigen Leistungsverpflichtungen der Vertragsparteien ergeben sich im Übrigen aus den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Vertragsgegenstand
3.1 Allgemeine Leistungsbeschreibung
Der Auftragnehmer entwickelt Softwareprodukte zum Monitoring, dem Steuern und der Regelung von Energiezentralen, die vom Auftraggeber im Rahmen einer Leistungserbringung als Software-as-a-Service auf einer vom Auftragnehmer betriebenen Plattform genutzt werden können.
Die Nutzung der Software setzt voraus, dass die Energiezentrale des Auftraggebers mit Hardwarekomponenten (insb. „Green Box“) ausgestattet wird, um Daten zu erheben und eine Fernsteuerung zu ermöglichen, falls der Anlagentyp dies erlaubt. In geeigneten Fällen kann der Datenaustausch auch durch Nutzung einer Software-Schnittstelle erfolgen.
Gegenstand des Vertrages ist die Gewährung der Nutzung von Software durch den Auftraggeber über das Internet sowie die Bereitstellung von Speicherplatz auf den Servern des Auftragnehmers.
Die für die Nutzung der Software erforderliche Hardware wird durch den Auftragnehmer bereitgestellt und auf Wunsch des Auftraggebers auch installiert und gewartet.
Daneben erbringt der Auftragnehmer verschiedene Serviceleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Soft- und Hardware. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Inanspruchnahme der Leistungen und stellt ihm hierfür Ansprechpartner sowie Bedienungsanleitungen zur Verfügung.
3.2 Leistungsumfang Green Fusion Software
Nach Installation der Hardware und Anmeldung auf der Plattform kann der Auftraggeber auf alle Funktionen der jeweils bei Vertragsschluss aktuellsten Version der Green Fusion Software (insb. Einsichtnahme, Fernzugriff/Steuerung, Alarmierung, Optimierung) zugreifen.
Mittels einer technischen Übersicht wird die Einsichtnahme in das Anlagenschema und die einzelnen Anlagen ermöglicht. Aus der Übersicht können die vorhandenen Einstellungen wie z.B. Heizkreise, SOLL/IST-Temperaturen oder Zählerstände entnommen werden.
Dabei können die Komponenten eines Heizsystems teilweise (abhängig vom Modell) einzeln via Fernzugriff angesteuert werden und die Temperaturen sowie die Betriebszustände angepasst werden. Bei älteren Anlagen ist ein Fernzugriff aus technischen Gründen nicht möglich (Co-Pilot). In diesen Fällen werden Optimierungsvorschläge gegeben, die z.B. durch die Wartungsunternehmen im Heizungskeller manuell durchgeführt werden sollen. Ob dies der Fall ist, kann durch den Auftragnehmer erst beurteilt werden, wenn diesem alle relevanten Informationen im Hinblick auf die jeweilige Anlage vorliegen. Sollte ein Fernzugriff nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen.
Anhand von Messdaten, wie z.B. der Vorlauftemperatur und Außentemperatur, werden Zusammenhänge erstellt, die Aufschluss über die Effizienz und den Betrieb des Heizsystems geben. Mithilfe der Analyseergebnisse kann das Einsparpotential ermittelt und die Heizkennlinie optimal auf das Gebäude abgestimmt werden. Das Einsparpotential variiert und hängt von Art, Alter und der Beschaffenheit der jeweiligen Anlage ab. Der Auftragnehmer garantiert insoweit nicht, dass ein bestimmtes Einsparpotential festgestellt oder realisiert werden kann.
Sollte bei einer Anlage eine Störung festgestellt werden, wird der Systemadministrator via Software oder E-Mail benachrichtigt.
Green Fusion nutzt alle gängigen, standardisierten Schnittstellen; diese sind im Preisblatt und Produktbeschreibung gelistet.
4. Hardware und Installation
4.1 Green Box
Nach Vertragsabschluss erfolgt eine Bestandsaufnahme im Hinblick auf die zu betreuende(n) Anlage(n) und die dort vorhandene technische Ausstattung. Im Rahmen der Bestandsaufnahme stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die erforderlichen Informationen der zu betreuenden Anlagen zur Verfügung. Im Anschluss hieran findet ein Kick-Off-Meeting statt.
Nach Auswertung der erlangten Informationen fertigt der Auftragnehmer eine auf die jeweilige Anlage zugeschnittene Green Box.
4.2 Technische Rahmenbedingungen
Das maximale Einsparpotential kann nur dann ermittelt und realisiert werden, wenn der Auftragnehmer auf alle relevanten Messdaten zugreifen kann.
Soweit die zu betreuende Anlage bereits über geeignete Schnittstellen zur Übertragung von Messdaten verfügt, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer – vorbehaltlich etwaiger Rechte Dritter – das Recht ein, die über diese Schnittstelle übertragenen Daten zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistung zu nutzen.
Hat der Auftraggeber selbst eine entsprechende Schnittstelle (zB über ein eigenes Gateway) eingerichtet, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die übertragenen Daten zur Verfügung stellen.
Sofern Schnittstellen zu anderen Dienstleistern des Auftraggebers oder Herstellern der in der Anlage vorhandenen Geräte existieren, erfolgt die Datenübermittlung durch eine vom jeweiligen Dritten erstellte API.
Für den Datenzugriff über die vom Auftragnehmer bereitgestellte Green Box müssen beim Auftraggeber die folgenden technischen Rahmenbedingungen vorliegen:
- Eine funktionierende M-Bus- oder WM-Bus-Schnittstelle für einen vorhandenen Wärmemengenzähler (WMZ).
- Die Möglichkeit zur Ausstattung eines vorhandenen Gaszählers mit einem Impulsnehmer und Möglichkeit zur Nutzung dieser Schnittstelle durch Green Fusion.
- Eine funktionierende Internet-Verbindung. Erforderlichenfalls stellt Green Fusion einen Mobilfunk-Router bereit. Die monatlichen Kosten hierfür ergeben sich aus dem Preisblatt und der Produktbeschreibung.
- Ein digital auslesbarer WMZ pro Heizkreis, um die Heizkennlinie der einzelnen Heizkreise auswerten zu können.
- Eine vorhandene, standardisierte Modbus-Schnittstelle an allen Wärmeerzeugern, die durch Green Fusion verwendet werden kann. Bei Fernwärmeübergabestationen liegt eine Erlaubnis vor, eine Schnittstelle zum Regler herzustellen. Sollte diese Schnittstelle nicht vorhanden, nicht nachrüstbar oder anderweitig Green Fusion nicht zur Verfügung stehen, können sich hieraus Beeinträchtigungen der Leistung ergeben.
Sofern keine geeignete Schnittstelle (z.B. Modbus am Wärmeerzeuger) für einen einfachen Fernzugriff vorhanden ist, müssen - vor allem bei älteren Anlagen - Sensoren z.B. an den Wärmezählern, Pumpen und weiteren Zählern angebracht werden. Ob dies erforderlich ist, kann meist erst im Rahmen der Vertragsdurchführung festgestellt werden.
Die Herstellung der genannten technischen Rahmenbedingungen für den Datenzugriff über die Green Box obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber. Die genauen Preise können Anlage 2 “Preisblatt und Produktbeschreibung” entnommen werden unter Punkt 3.
Soweit der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang Aufgaben übernimmt, wird er in der Regel die hierfür geleisteten Stunden dem Auftraggeber zu den in dem Preisblatt und Produktbeschreibung angegebenen Stundensätzen sowie etwaigen Material- und Anschaffungskosten in Rechnung stellen. Der Auftragnehmer kann die Vornahme der Arbeiten auch zu einem im Einzelfall zu bestimmenden Fixpreis anbieten.
4.3 Lieferung
Nach Herstellung der Green Box wird diese durch den Auftragnehmer kostenfrei zur angegebenen Anschrift (Haustür) geliefert.
Die Lieferung der ersten Green Boxen (mindestens 10 Stück) erfolgt binnen 2 Monaten nach Durchführung des Kick-Off-Meetings beim Auftragnehmer. Soweit eine Lieferung innerhalb dieses Zeitraums aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. Lieferschwierigkeiten hinsichtlich der verbauten Komponenten), nicht möglich ist, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber rechtzeitig mitteilen.
4.4 Installation
Die Installation erfolgt durch Fachpersonal des Auftraggebers unter Anleitung des Auftragnehmers, wobei der Auftragnehmer eine anfängliche Einführung sowie telefonische Unterstützung zur Verfügung stellt.
Alternativ kann Green Fusion mit der Installation der Hardware beauftragt werden. Hierfür stellt der Auftragnehmer eine Pauschale gemäß Preisblatt und Produktbeschreibung in Rechnung.
Diese Leistung umfasst Gateway, Verkabelung sowie die Inbetriebnahme inklusive DP-Test und DE-Signale. Die Installation wird durch Green Fusion dokumentiert und ein skizziertes Anlagenschema erstellt.
4.5 Miete Green Box
Die Miete für die Green Box ist in der monatlichen Anlage-Gebühr enthalten. Sofern die Anlage mehr als einen Wärmeerzeuger oder mehr als eine Fernwärmeübergabestation (Zentrale, Unterstationen nicht enthalten) enthält, fallen zusätzliche Kosten an. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Preisblatt und der Produktbeschreibung.
Nach Vertragsbeendigung ist der Auftraggeber zum Ausbau und zur Rücksendung der Green Box auf eigene Kosten verpflichtet.
4.6 Leistungsstörungen
Sofern es ein technisches Problem mit der Green Box gibt, welches nicht vom Auftraggeber zu vertreten ist (und dementsprechend nachweislich geprüft wurde), verpflichtet sich Green Fusion, das Problem innerhalb von zwei Wochen zu beheben.
In Bezug auf Sach- und Rechtsmängel der Green Box gilt im Übrigen Mietvertragsrecht nach den §§ 535 ff. BGB. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
5. Software
5.1 Zugang zur Green Fusion Plattform
Wenn die Green Box installiert ist und Daten an den Server des Auftragnehmers übermittelt, erstellt dieser die erforderlichen technischen Übersichten und stellt die notwendigen Schnittstellen mit den in der Anlage vorhandenen Geräten her.
Im Anschluss wird der Zugang zur Plattform für den Auftraggeber freigeschaltet. Der Auftragnehmer übermittelt diesem in elektronischer Form Zugangsdaten für die entsprechende Anzahl an berechtigten Nutzern. Standardmäßig kann die Plattform durch 5 verschiedene Nutzer genutzt werden. Für weitere Zugänge fallen zusätzliche Kosten gemäß Preisblatt und Produktbeschreibung an.
Der Auftraggeber erhält eine Einführung in die Software. Diese findet im Rahmen eines ca. 30-minütigen Online-Meetings statt.
5.2 Leistungserbringung als Software-as-a-Service
Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber die Nutzung in der bei Vertragsschluss aktuellsten Version der Software für die vereinbarte Anzahl an berechtigten Nutzern über das Internet mittels Zugriff durch einen Browser.
Der Auftragnehmer gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.
Der Funktionsumfang der Software sowie die Einsatzbedingungen ergeben sich aus der Produktbeschreibung. Weitere Softwaremodule können optional beauftragt werden. Die Preise hierfür ergeben sich aus dem Preisblatt.
Der Auftragnehmer kann die Software jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Der Auftragnehmer wird dabei die berechtigten Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen und den Auftraggeber rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.
Der Auftragnehmer wird regelmäßig Wartungen an der Software vornehmen und den Auftraggeber hierüber rechtzeitig informieren, sofern es zu Ausfällen länger als 60 Minuten kommen sollte. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Auftraggebers durchgeführt, es sei denn aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.
Der Auftragnehmer wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten vornehmen. Den Auftragnehmer treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Auftraggeber verantwortlich.
5.3 Nutzungsumfang und -rechte
Eine physische Überlassung der Software an den Auftraggeber erfolgt nicht.
Der Auftraggeber erhält an der jeweils aktuellsten Version der Software für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, die Software mittels Zugriff über einen Browser nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen.
Der Auftraggeber darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Dem Auftraggeber ist eine weitergehende Nutzung der Software nicht gestattet.
5.4 Zusätzliche Projektleistungen
Der Auftragnehmer bietet im Einzelfall als Zusatzleistung die Herstellung weiterer Softwareprodukte, etwa die Herstellung von Schnittstellen zu Drittanbietern, an.
Hierfür stellt er eine Einmalzahlung in Rechnung, welche sich nach den für die Erstellung der Software erforderlichen Arbeitsstunden richtet. Auf entsprechende Anfrage des Auftraggebers hin wird der Auftraggeber diesem einen Kostenvoranschlag unterbreiten.
Die in Auftrag gegebene Software wird dem Auftraggeber im Rahmen der Leistungserbringung als Software-as-a-Service nach den Regelungen dieser Ziff. 5 zur Verfügung gestellt.
5.5 Störungen, Service-Levels, Support
Beim Kick-Off-Meeting benennt der Auftragnehmer einen Ansprechpartner, an den sich der Auftraggeber bei Fragen und Problemen wenden kann.
Der Auftragnehmer gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Leistungen von mindestens 95 % im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Auftragnehmers.
Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Auftraggebers sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Auftragnehmers im Rechenzentrum maßgeblich.
Der Auftraggeber hat Störungen unverzüglich an den ihm benannten Ansprechpartner zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9 Uhr bis 17 Uhr gewährleistet (Servicezeiten).
Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Software insgesamt oder eine Hauptfunktion der Software ist nicht möglich) wird der Auftragnehmer auch außerhalb der Servicezeiten spätestens binnen 2 Tagen ab Eingang der Meldung der Störung – sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt – beheben (Behebungszeit). Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich ist, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne mitteilen.
Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden spätestens binnen 10 Tagen innerhalb der Servicezeiten behoben (Behebungszeit).
Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen des Auftragnehmers.
Für jede vollendete Stunde der Unterschreitung der monatlichen Verfügbarkeit der Leistungen verwirkt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe iHv 5% der monatlichen Service-Fee. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach beschränkt auf 500 EUR.
Etwaige sonstige gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bleiben unberührt.
5.6 Leistungsstörungen
Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
5.7 Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftraggeber hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Auftraggeber wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
Der Auftraggeber wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z. B. Virenschutzprogramme) einsetzen.
Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.
6. Einsatz von Subunternehmen
Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, Teile der ihm obliegenden Leistungen auf Subunternehmer zu übertragen.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, damit Green Fusion die vereinbarten Leistungen rechtzeitig beginnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchführen kann. Insbesondere verpflichtet er sich, alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen und Dokumente rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer Störungen der Software, Störungen an der Heizanlage sowie jegliche Probleme im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch Green Fusion mitzuteilen. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, Mieterbeschwerden im Zusammenhang mit der Heizanlage unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die vorliegenden Daten nicht in jedem Fall ausreichen, um ein vollständiges Bild der Abläufe in der Heizungsanlage zu liefern. Es besteht die Möglichkeit, dass die Ergebnisse in Einzelfällen ungenau oder verzerrt sind, was sich beispielsweise durch eine Überoptimierung verbunden mit einer zu niedrigen Ausgabetemperatur zeigen kann. Der Auftragnehmer ist insoweit auf das Feedback des Auftraggebers angewiesen. Es obliegt dem Auftraggeber, solche Umstände dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die zu zahlende Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Diese setzt sich zusammen aus einer monatlichen Service-Fee (Projektmanagement, Hardware, Nutzung der Plattform, SIM-Karte) einer monatlichen Anlagen-Fee (Monitoring und Optimierung pro zu betreuender Anlage) sowie ggf. Kosten für weitere Leistungen gemäß Preisblatt und Produktbeschreibung.
Der Auftraggeber erhält eine Rechnung für die Positionen Service-Fee und eine weitere für die Anlagen-Fee. Der Leistungszeitraum im Hinblick auf die Service-Fee beginnt mit dem Kick-Off-Termin. Der Leistungszeitraum im Hinblick auf die Anlagen-Fee beginnt mit den Login-Daten für die Software. Beide Positionen sind jeweils ein Jahr im Voraus zu bezahlen. Die Rechnungen sind jeweils innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig.
Bei Beginn oder Ende der Zahlungspflicht während eines laufenden Monats ist eine anteilige, nach Tagen berechnete, Gebühr zu bezahlen.
Die Vergütung für nach Vertragsschluss abgerufene Zusatzleistungen ergibt sich aus dem Preisblatt.
Vom Auftragnehmer nach Ziff. 5.5 verwirkte Vertragsstrafen werden automatisch monatlich mit dem zu zahlenden Entgelt verrechnet.
9. Preisanpassung
Die Höhe der Service-Fee und der Anlagen-Fee ist für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Vertragsbeginn fest vereinbart. Nach Ablauf dieser Zeit behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine Preisanpassung vorzunehmen, die 20% des aktuellen Preises nicht überschreiten darf. Eine erneute Preisanpassung kann frühestens nach Ablauf eines weiteren Jahres verlangt werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich über geplante Preisanpassungen zu informieren. Der Auftragnehmer hat das Recht, den Vertrag außerordentlich zum Ende des übernächsten Monats zu kündigen, wenn sich der Auftraggeber mit einer vorgeschlagenen Preisanpassung nicht einverstanden erklärt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung nach dem vorgehenden Absatz haftet der Auftraggeber bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für einen Schaden des Auftraggebers, soweit dieser dadurch verhindert oder vermindert hätte werden können, dass der Auftraggeber seinen in Ziff. 7 niedergelegten Mitwirkungspflichten, insbesondere der Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Störungen und Problemen, nachgekommen wäre. Soweit ein Ausfall oder Mangel innerhalb der vorgesehenen Servicezeit behoben wird, ist ein hieraus resultierender Schaden nicht ersatzfähig.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei übernommene Garantien.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Parteien.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Nutzung der Software keine Rechte Dritter verletzt und nicht gegen geltendes Recht verstößt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Nutzung der Software gegen den Lizenznehmer geltend gemacht werden, es sei denn, die Nutzung erfolgte unter Verstoß gegen diesen Vertrag. Dies schließt die Freistellung von etwaigen Rechtsanwalts- und anderen Rechtsverteidigungskosten in angemessener Höhe ein. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen ihn geltend machen, informieren und ihm sämtliche erforderlichen Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, um die Ansprüche zu verteidigen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung, Referenzliste
Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
Die Parteien gehen davon aus, das in Erfüllung dieses Vertrages keine personenbezogenen Daten des Auftraggebers verarbeitet werden. Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und diesem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten.
Die Datenspeicherung erfolgt Datenschutzkonform und in Rechenzentren in Deutschland. Dabei greift Green Fusion auf Technologien mit dem höchsten Sicherheitsstandard zurück, wie zum Beispiel: virtual private clouds, principle of least privilege, postgres, keycloak, openvpn, OPCUA und openID connect. Auf Anfrage kann ein IT-Sicherheitskonzept zur Verfügung gestellt werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Auftragnehmer gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
Nach Vertragsbeendigung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die gespeicherten Daten des Auftraggebers binnen zwei Jahren zu löschen.
Der Auftragnehmer benutzt die gespeicherten Daten, um die von ihm entwickelte Software zu verbessern. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer insoweit, die Software mit den von diesem zur Verfügung gestellten Daten zu trainieren, Korrelationen aus den Daten herzuleiten und mit der so verbesserten Software nach freiem Belieben zu verfahren. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass es technisch äußerst aufwändig, aber nicht völlig unmöglich ist, aus der verbesserten Software Rückschlüsse auf einzelne Daten von Nutzern der Plattform zu ziehen. Insoweit verzichtet der Auftraggeber auf alle Rechte gegenüber dem Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber auf seiner Referenzliste sowie im Rahmen seines Internetauftritts aufzuführen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer widerspricht. Ein Widerspruch ist jederzeit möglich.
12. Vertragsdauer / Kündigung
Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von 5 Jahren und verlängert sich jeweils automatisch um 2 Jahre, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit durch eine der Parteien schriftlich gekündigt wird.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung, diese Daten eigenständig zu sichern, insbesondere im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
13. Schlussbestimmungen
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.