Wir führen viele Gespräche mit Wohnungsgesellschaften und -genossenschaften über die automatisierte Steuerung und Optimierung des Heizungsbetriebs. Neben den technischen Aspekten begegnet uns dabei eine Frage immer wieder: die nach der Umlagefähigkeit unserer Lösung auf die Betriebskosten. Ein Thema, für das nach dem Hin-und-Her bei den Mietkosten für Rauchwarnmelder alle Beteiligten sensibilisiert sind. In diesem Artikel wollen wir daher einen Überblick über die Umlagefähigkeit eines digitalen Heizungsmanagements zur Steigerung der Betriebseffizienz geben.
Vollständigkeits halber müssen wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass wir den Stand unserer Recherchen und damit unsere eigene Einschätzung wiedergeben. Wir folgen dabei im Weitesten der Beurteilung des VNW, dem Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V, und seiner Stellungnahme zum Projekt BETA Nord. Die zugrunde liegenden Quellen haben wir am Ende des Artikels aufgelistet. Dieser Artikel stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar.
Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Betriebskostenverordnung (BetrKV) und gemäß § 1 sind Betriebskosten „die Kosten, die dem Eigentümer […] durch das Eigentum […] am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.“ Zu den Betriebskosten gehören ausdrücklich nicht die Kosten, „die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.“ Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind ausdrücklich nicht umlagefähig.
In §2 der BetrKV sind die einzelnen Betriebskostenarten aufgelistet, für unser automatisiertes Heizungs- und Energiemanagement sind dabei einschlägig:
Umlagefähige Betriebskosten müssen laufende, d.h., periodisch wiederkehrende Kosten sein. Der konkrete Turnus ist dabei nicht festgelegt oder entscheidend, er kann jährlich, aber auch mehrjährig oder unterjährig sein (vgl. u.a. BGH-Urteil WuM 2010, 33 zur Öltankreinigung im Turnus von 5-6 Jahren). Daraus ergibt sich natürlich, dass neben den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten auch einmalige Installationskosten nicht umlagefähig sind.
Damit Mieter:innen dem Gutdünken der Vermieter:innen bei den Betriebskosten nicht schutzlos ausgeliefert sind, gilt zudem der Grundsatz Wirtschaftlichkeit. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist dieser nicht in Euro und Cent zu beziffern, sondern muss durch Auslegung ermittelt werden. Gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 NMV sowie § 24 Abs. 2, II. BV dürfen beispielsweise nur solche Kosten umgelegt werden, die „bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind“. Maßstab ist der Standpunkt eine:r „vernünftigen Wohnungsvermieter:in“, der ein „vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behält“, deren Kosten dieser im Zweifel auch selbst tragen würde.
Zusammenfassend sehen wir die Umlagefähigkeit der monatlichen Kosten für unsere Lösung klar gegeben, da alle wesentlichen Kriterien erfüllt sind. Wir wollen an dieser Stelle aber auch nicht unerwähnt lassen, dass nicht wenige Wohnungsgenossenschaften und -gesellschaften die Kosten im Sinne eines sozialen Ausgleichs gar nicht auf die Mieter:innen umlegen wollen.
Insofern lautet unser Fazit zur Umlagefähigkeit: Ein klares Kann, aber kein Muss.
Einschätzung und Stellungnahme des vnw
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (NMV)
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. BV)
BGH-Urteil VIII ZR 221/08 vom 11.11.2009 (WuM 2010, 33) zur Abgrenzung der laufenden Kosten